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AGB´s
AGB Forstunternehmen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
des Forstbetrieb Schütz
Inhaber: Daniel Schütz
Am Bildstöckle 2
78086 Brigachtal
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Forstbetrieb Schütz (nachfolgend
„Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“),
unabhängig davon, ob es sich um Privatpersonen, Unternehmen oder öffentliche
Stellen handelt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie
schriftlich anerkannt wurden.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind forstliche Dienstleistungen, insbesondere Holzernte,
Rückung, Pflegearbeiten, Pflanzung, Zaunbau, Problembaumfällung,
Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie Notfalleinsätze nach Sturmschäden oder
Schädlingsbefall. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen
Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
§ 3 Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt zustande durch die schriftliche oder mündliche Annahme eines
Angebots oder durch schlüssiges Verhalten (z. B. durch die Bereitstellung der Fläche
oder der Arbeitsfreigabe).
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang zur Fläche zu
gewähren, Zufahrtswege befahrbar zu halten und relevante Informationen (z. B.
Grundstücksgrenzen, Leitungslagen, Besonderheiten) rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Sofern Arbeiten auf fremden Grundstücken erfolgen, sichert der Auftraggeber zu,
zur Einräumung entsprechender Nutzungsrechte berechtigt zu sein.
§ 5 Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen
Pflichten einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall verantwortlicher
Vertragspartner.
§ 6 Leistungsfristen, Witterung und höhere Gewalt
(1) Termine und Fristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich vereinbart.
(2) Witterungsbedingte Verzögerungen oder durch höhere Gewalt (z. B. Sturm,
Schneebruch) berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Anpassung des
Zeitplans.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach Vereinbarung. Sie erfolgt netto zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer, sofern anwendbar.
(2) Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Rechnungsstellung
ohne Abzug fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe zu verlangen.
§ 8 Haftung und Versicherung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
(2) Für Flurschäden, Bodenverdichtungen oder Fahrspuren wird keine Haftung
übernommen, soweit diese unvermeidbar mit der Ausführung der Leistung
verbunden sind und im Vorfeld nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer
Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme.
(4) Für Schäden durch Subunternehmer haftet der Auftragnehmer im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Gefahrenübergang bei Holzbereitstellung
Wird dem Auftraggeber geerntetes Holz zur Verfügung gestellt, geht die Gefahr mit
Bereitstellung auf dem Polterplatz auf den Auftraggeber über, sofern keine
gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
§ 10 Kündigung und Rücktritt
(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
(2) Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder tritt er unberechtigt zurück,
kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte
Leistungen und entstandene Aufwendungen verlangen.
§ 10a Abbruch durch den Auftraggeber / Teilabnahmen / Einsatzwechsel
Wird ein bereits begonnener Auftrag durch den Auftraggeber abgebrochen, ohne
dass ein wichtiger Grund vorliegt, bleibt der Vergütungsanspruch des
Auftragnehmers für bereits erbrachte Leistungen bestehen.
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller bereits
angefallenen Kosten, insbesondere Transport- und Rüstkosten (z. B. für den Einsatz
von Maschinen, Umsetzen von Arbeitsgeräten oder Personal), sofern diese durch
den Auftraggeber veranlasst oder von diesem vorab genehmigt wurden oder
objektiv erforderlich waren.
Erfolgt ein vereinbarter Einsatzwechsel (z. B. von Einsatzort A nach B), gilt dieser als
Teil des Gesamtauftrags. Eine Verzögerung von bis zu [z. B. 4] Stunden am neuen
Einsatzort begründet kein Kündigungsrecht des Auftraggebers, sofern keine
anderweitige vertragliche Fixabrede bestand.
Erfolgt ein Abbruch des Folgeeinsatzes aus Gründen, die nicht im
Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen (z. B. kurzfristige Ablehnung der
Durchführung durch den Auftraggeber), so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine
pauschale Ausfallentschädigung in Höhe von [z. B. 50 %] des entgangenen
Auftragswerts zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich,
die unwirksame Regelung durch eine wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.